Der Erlass eines Strafbefehls ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Diese Verfahrensweise hat die gleichen Voraussetzungen wie die Anklage, es muss als hinreichender Tatverdacht einer Straftat gegen den Beschuldigten bestehen. Soweit das der Fall ist, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlass des Strafbefehls. Damit das Gericht über den Antrag entscheiden kann, muss auch der Strafbefehl konkrete Angaben zum Beschuldigten und insbesondere zu der Tat enthalten, die ihm vorgeworfen wird (§ 409 StPO). Die notwendigen Angaben zum Beschuldigten, der Tat, der Tatzeit, dem Tatort, den Beweismitteln etc. sind insofern genau dieselben wie bei einer Anklage.
Der Unterschied zwischen dem Erlass eines Strafbefehls und einer Anklage ist derjenige, dass im Strafbefehlsverfahren nicht automatisch eine Hauptverhandlung stattfindet, sondern gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, dann ersetzt der Strafbefehl im Strafrecht quasi die Anklageschrift und es wird über den Strafvorwurf in einer Hauptverhandlung verhandelt. Wird kein Einspruch eingelegt, ist das Verfahren beendet und der Strafbefehl wird rechtskräftig, die darin bezeichneten Rechtsfolgen entfalten ihre Wirkung und können vollstreckt werden.
Im Strafbefehl können die verschiedensten strafrechtlichen Sanktionen festgesetzt werden, unter anderem
Die Strafen können auch nebeneinander angeordnet werden, es kann also zusätzlich zu einer Geldstrafe von bspw. 50 Tagessätzen zu je 50,00 € die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Punkte ist möglich. Wenn in dem Strafbefehl zum Beispiel mehrere Taten bezeichnet sind, also bspw. eine Körperverletzung am 08.06.2017 und ein Betrug am 17.05.2017, kann der Einspruch auf eine der beiden Taten beschränkt werden.
Weiterhin kann der Einspruch auf die Höhe der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe beschränkt werden. Es ist sogar möglich, den Einspruch auf die Höhe eines Tagessatzes zu beschränken mit der Folge, dass in diesem speziellen Fall das sog. Verschlechterungsverbot, das sonst nach einem Einspruch nicht gilt (!), durchgreift. In diesem Fall der Beschränkung des Einspruchs ist es sogar möglich, dass mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung und lediglich im Beschlusswege über die Höhe des Tagessatzes entschieden wird. Der Angeklagte muss hierzu seine monatlichen Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gericht darlegen, sodass über die Tagessatzhöhe im Beschlussverfahren neu zu entscheiden ist und zwar unter Geltung des Verschlechterungsverbots, § 411 I S. 2 StPO.
Ja, wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird, kann das Gericht in dem darauffolgenden Hauptverhandlungstermin den Angeklagten zu einer höheren Strafe verurteilen. Das bedeutet, dass anstatt einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen auch auf 80 Tagessätze oder sogar auf Freiheitsstrafe mit oder auch ohne Bewährung entschieden werden kann. Darüber hinaus können auch Sanktionen verhängt werden, die im Strafbefehl noch nicht enthalten gewesen sind, wie bspw. die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verschlechterungsverbot gilt in diesem Fall nicht, sondern nur dann, wenn der Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt worden ist! Zuvor bedarf es jedoch wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens eines richterlichen Hinweises.
Auf diese nachteilige Möglichkeit muss der Rechtsanwalt den Beschuldigten im Rahmen der Frage, ob gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen ist, unbedingt hinweisen. Die Gefahr der Verschlechterung des Strafbefehls wird jedoch dadurch entschärft, dass der Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl gem. § 411 III StPO bis zur Verkündung des Urteils im 1. Rechtszug zurücknehmen kann. Nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist hierfür allerdings gem. § 303 I StPO die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Der Strafbefehl wird in diesen Fällen rechtskräftig und es schließt sich das Vollstreckungsverfahren gem. §§ 449 ff. StPO an. Die verhängte Geldstrafe ist zu zahlen. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erlisch mit der Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils in vollem Umfang. Das bedeutet, dass sich der rechtskräftig Verurteilte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar macht, wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung weiter fährt.
Ja, das ist rechtlich möglich. Da das Strafverfahren in diesem Zeitpunkt jedoch bereits in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, muss zunächst innerhalb der Einspruchsfrist von 2- Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden, denn sonst ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen und eine Einstellung kommt nicht mehr in Betracht. Nach der Erhebung des Einspruch geht das gerichtliche Verfahren ganz normal weiter und es wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Durch den Erlass des Strafbefehls ist das Gericht jedoch bereits in gewisser Weise zu Lasten des Beschuldigten voreingenommen. Deshalb sollte ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden, um mit einem ausführlichen Schriftsatz die Argumente hervorzuheben, die eine Einstellung nach den Vorschriften der § 154 StPO (bei mehreren verschiedenen Strafverfahren) oder § 153 StPO (wegen Geringwertigkeit des Schuldvorwurfs) nahelegen. Sogar eine Einstellung nach § 170 II StPO ist im gerichtlichen Verfahren noch möglich.
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
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Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
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