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1. Tätigkeit als Verteidiger im Strafverfahren

Seit Beginn meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bin ich schwerpunktmäßig auf dem Bereich des Strafrechts tätig und zwar insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Kapitalstraftaten (Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sowie weitere Gewaltkriminalität)
  • Eigentums- und Vermögenselikte (Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Betrug)
  • Wirtschafts- und Steuerstraftaten
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Arzneimittelstrafrecht
  • Medizinstrafrecht (Verfahren gegen Ärzte etc.)
  • Sexualstraftaten
  • Jugendstrafrecht

Auf dem Gebiet des Strafrechts muss sich der Strafverteidigung beauftragte Rechtsanwalt darüber bewusst sein, dass der Beschuldigte sein vollstes Vertrauen in die anwaltliche Tätigkeit setzt, denn der Beschuldigte befindet sich aufgrund der teilweise drohenden Strafen wie z.B. eine Freiheitsstrafe in einer absoluten Ausnahmesituation. Der auf dem Beschuldigten lastende Druck durch eine ggf. erfolgte Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Gegenständen, Telefonüberwachung oder sogar durch eine Inhaftierung ist enorm, so dass er auf anwaltliche Hilfe dringend angewiesen ist.

Aufgrund dessen biete ich meinen Mandanten mein volles Engagement, um in dieser Situation durch meine Fachkenntnisse bei Seite zu stehen und das Verfahren mit einem optimalen Ergebnis abzuschließen.

Um den Mandanten frühzeitig professionell beraten und wenn möglich bereits erste Sorgen zu nehmen, sowie eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten zu können, benötigt der Anwalt zunächst nähere Kenntnisse über den strafrechtlichen Vorwurf sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt. Hier zu ist die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu beantragen, die dem Rechtsanwalt von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten zugesandt wird, sobald er sich für seinen Mandanten durch Vorlage einer Vollmacht legitimiert hat.

Wichtig ist, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt folgenden Grundsatz einhalten:

Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht und Besprechung mit dem Rechtsanwalt!

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte sind verpflichtet den Sachverhalt umfassend aufzuklären, sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschuldigten.

Aufgrund dessen wird durch Befragungen und teilweise kriminalistische List versucht, möglichst frühzeitig vom Beschuldigten eine Aussage zum Tatvorwurf zu erhalten. Sollten Sie in dieser Lage des Verfahrens eine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung tätigen, kann dies für das weitere Strafverfahren und die Verteidigungsstrategie von großem Nachteil sein, denn solche Aussagen lassen sich sehr schwer revidieren oder richtigstellen.

Deshalb lautet meine Handlungsempfehlung, dass Sie weder gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Gerichten eine Aussage tätigen, sondern sich einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer strafrechtlichen Interessen beauftragen, damit die weitere Vorgehensweise besprochen werden kann, denn diese ist nahezu immer gleich. Der Rechtsanwalt beantragt Einsichtnahme in die Strafakte, danach wird der Sachverhalt besprochen und darüber entschieden, welches weitere Vorgehen das beste ist. Wenn überhaupt wird nur durch den Anwalt eine Einlassung zum Strafvorwurf abgegeben.

2. Tätigkeit als Opferanwalt im Strafverfahren

Als Rechtsanwalt im Bereich des Strafrechts bin ich nicht ausschließlich als Strafverteidiger in dem Sinne tätig, dass ich die Beschuldigten verteidige, sondern vertrete im Rahmen eines Strafverfahrens auch die Geschädigten als sogenannter Opferanwalt. Durch den Gesetzgeber sind in den letzten Jahren die Rechte der Geschädigten im Strafverfahren erheblich verstärkt worden, so dass die Opfer heutzutage die Möglichkeit haben aktiv an dem Strafprozess gegen den Beschuldigten teilzunehmen bzw. sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um ihre eigenen Interessen effektiv durchsetzen zu können.

Zur effektiven Durchsetzung der Interessen der Opfer einer Straftat hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Nebenklage sowie des Adhäsionsverfahrens geschaffen und diese gesetzlichen Regelungen im Strafrecht in den letzten Jahren im Einzelnen immer mehr erweitert. So ist das Opfer einer Straftat nicht lediglich darauf beschränkt, als Nebenkläger am Strafverfahren teilzunehmen, sondern durch die Regelung zum Adhäsionsverfahren ist es darüber hinaus möglich zivilrechtliche Ansprüche in Form der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren durchzusetzen. Einzelheiten über die nähere Ausgestaltung sowie die Vorteile dieser Verfahren finden Sie in den jeweiligen Themen relevanten Beiträgen auf dieser Homepage.


 

Publikationen im

Die Anklage gegen den Beschuldigten im Strafverfahren

Rechtsanwalt Zauner
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Wenn die Ermittlungen gegen den Beschuldigten einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer oder mehrerer Straftaten geben, kann eine Anklage gem. § 170 I StPO verfasst oder der Erlass eines Strafbefehls gem. […]
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Einstellung Strafverfahren nach § 153 und 153a stpo

Rechtsanwalt Zauner
6 Kommentare
Bei der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 StPO liegt im Gegensatz zur Vorschrift des § 170 II StPO ein Anfangsverdacht vor. Das Strafverfahren kann hier jedoch dann eingestellt werden, wenn die […]
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Strafrecht - Der Strafbefehl

Rechtsanwalt Zauner
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Der Erlass eines Strafbefehls ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Diese Verfahrensweise hat die gleichen Voraussetzungen wie die Anklage, es muss als hinreichender Tatverdacht einer Straftat gegen den […]
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Die Möglichkeiten zur Einstellung des Strafverfahrens, § 170 StPO

Rechtsanwalt Zauner
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Das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten kann aufgrund verschiedener Vorschriften in der Strafprozessordnung eingestellt werden. Die häufigsten Arten der Verfahrenseinstellung sind im Strafrecht nach §§ 170 II, 153, 153a, 154 und […]
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Einstellung Strafverfahren § 154 und 154a StPO

Rechtsanwalt Zauner
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Sinn und Zweck der Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 StPO im Strafrecht ist es, diejenigen Straftaten von der strafrechtlichen Verfolgung auszunehmen, die im Ergebnis bei der Bildung einer Gesamtstrafe […]
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Die Anklage, der Strafbefehl und die Einstellung des Strafverfahrens im Strafrecht

Rechtsanwalt Zauner
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1. Der Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Bevor die Staatsanwaltschaft am Ende eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entscheiden kann, wie sie mit dem Sachverhalt weiter verfährt, ob also gegen den Beschuldigten Anklage erhoben, […]
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Strafrecht: Richtiges Verhalten bei Vorliegen eines Haftbefehls

Rechtsanwalt Zauner
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Das deutsche Strafrecht gibt den Strafverfolgungsorganen wie z.B. der Staatsanwaltschaft Braunschweig das Recht, in die Grundrechte des Beschuldigten einzugreifen. So kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht die Durchsuchung der Wohn- […]
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Die Nebenklage im Strafverfahren

Rechtsanwalt Zauner
2 Kommentare
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafverfahren beschränkt sich nicht lediglich auf die Verteidigung des Beschuldigten, sondern der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Rechte der Opfer durch die Einführung/ […]
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Adhäsionsverfahren - Schadensersatz und Schmerzensgeld im Strafverfahren

Rechtsanwalt Zauner
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Durch die Vorschriften des Adhäsionsverfahrens in den §§ 403 ff. StPO hat der Gesetzgeber die Rechte des Verletzten im Strafverfahren - wie ebenfalls durch die Nebenklage - weiter gestärkt. Vereinfacht gesagt […]
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