Bei der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 StPO liegt im Gegensatz zur Vorschrift des § 170 II StPO ein Anfangsverdacht vor. Das Strafverfahren kann hier jedoch dann eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, das Verfahren ein Vergehen gem. § 12 II StGB zum Gegenstand hat und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Diese Einstellungsart wird zumeist bei Sachverhalten gewählt, die kein großes Aufsehen erregt haben und die Verletzungen oder Schäden kein großes Ausmaß angenommen haben. Die Einwirkung auf den Beschuldigten durch ein öffentliches Strafverfahren durch Erhebung einer Anklage oder durch einen Strafbefehl ist nach der Wertung des Gesetzgebers in diesen Fällen nicht notwendig.
Grundsätzlich bedarf die Einstellung nach diesen Vorschriften der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Lediglich bei Bagatelldelikten, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die Folgen der Tat gering sind (Beispiel: Diebstahl eines Gegenstandes mit einem Wert von ca. 50,00 €), kann das Verfahren ohne Zustimmung des Gerichts durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Die Zustimmung des Beschuldigten ist nicht erforderlich!
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 I StPO bewirkt ebenfalls keinen Strafklageverbrauch und die Ermittlungen können bei Vorliegen neuer Erkenntnisse wieder aufgenommen werden. Sollte das Verfahren jedoch erst im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens - wenn also bspw. bereits Anklage erhoben wurde - gem. § 153 II StPO eingestellt werden, so bewirkt das - nach Ansicht des Bundesgerichtshofes - einen sog. beschränkten Strafklageverbrauch. Das bedeutet, dass die Ermittlungen nur dann wieder aufgenommen werden dürfen, wenn die neue Beurteilung der Sach- und Rechtslage dazu führt, dass ein Verbrechenstatbestand vorliegt (§ 12 I StGB).
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen bestimmte Auflagen gem. § 153a StPO ist nur dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Weiterhin darf der Einstellung gegen Auflagen nicht die Schwere der Schuld entgegenstehen und grundsätzlich muss das Gericht zustimmen. Unter denselben Voraussetzungen wie bei § 153 StPO kann die Zustimmungspflicht des Gerichts jedoch entfallen.
Anders als bei § 153 StPO muss der Beschuldigte bei dieser Art der Einstellung des Strafverfahren zustimmen, denn er hat schließlich die Auflagen und Weisungen zu erfüllen.
Folgende Auflagen und Weisungen kommen in Betracht:
Sobald das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die konkreten Auflagen festgesetzt haben, wird das Strafverfahren vorläufig eingestellt und dem Beschuldigten zur Erfüllung eine Frist gesetzt, die in der Regel 6 Monate nicht überschreiten sollte. Wenn die Auflagen erfüllt worden sind, erfolgt die endgültige Einstellung des Strafverfahrens durch Einstellungsbeschluss. In diesem Fall entsteht gem. § 153a I S. 5 StPO ein endgültiges Verfahrenshindernis durch den Eintritt des beschränkten Strafklageverbrauchs. Der gilt allerdings nur, soweit die Straftat ein Vergehen betrifft, sollte sich nachträglich herausstellen, dass ein Verbrechen vorliegt, kann die Tat weiter verfolgt werden.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen nicht, wird die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens widerrufen und das Verfahren wird durch die Beantragung eines Strafbefehls oder durch eine Anklage fortgesetzt.
Bei der Vorschrift des § 153 StPO wird das Strafverfahren deswegen eingestellt, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und deswegen keine strafrechtliche Verfolgung notwendig erscheint. Das kann bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 StPO auch der Fall sein, nur das die Staatsanwaltschaft deswegen von der Strafverfolgung absieht, weil gegen den Beschuldigten mehrere Strafverfahren laufen und er zumindest wegen eines Verfahrens eine erhebliche Strafe zu erwarten hat, die im Verhältnis zu der Straftat, die nach § 154 StPO eingestellt werden soll, sehr viel schwerer wiegt, so dass eine zusätzliche Aburteilung der einzustellenden Straftat nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
Kontaktformular
Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
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Verfahren wurde nach § 153a StPO mit einer Auflagenzahlung von 2.500 Euro eingestellt. Im Vorfeld hieß es immer: "....vorbehaltlich der Zustimmung des Amtsgericht." Die Einsichtnahme auf die Zustimmung Gericht wurde mir vehement verweigert. Ich vermute, dass diese aufgrund der Höhe nicht eingeholt wurde. Wie kann ich zu der Akteneinsicht (Zustimmung Gericht) kommen? Rechtliche Grundlage? Vielen Dank vorab.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst kann ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nur dann eingestellt werden, wenn in erster Linie auch Sie zustimmen. Akteneinsicht in den strafrechtlichen Ermittlungsvorgang erhalten Sie als Privatperson - also ohne Beauftragung eines Rechtsanwalt - gemäß § 147 VII StPO und müssten hierfür einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen. Das Einfachste wäre, wenn Sie sich telefonisch an die Staatsanwaltschaft wenden und nach dem üblichen Procedere bei Akteneinsichtsgesuchen von Privatpersonen erkundigen, denn teilweise handhaben das die Staatsanwaltschaften unterschiedlich. Ggf. können Sie direkt vor Ort Akteneinsicht nehmen und sich die Aktenteile, die für Sie wesentlich sind, auf eigene Kosten kopieren.
Mit freundlichen Grüßen
Franco Zauner
Rechtsanwalt
Jetzt weiss ich Bescheid, auch ohne jemanden zu fragen.
Vielen Dank für den sehr informativen und hilfreichen Artikel !
Gruß….und bleibt gesund
Sehr geehrter Herr Peters,
es freut mich, dass Ihnen der Artikel weitergeholfen hat.
Vielen Dank für den positiven Beitrag, bitte bleiben auch Sie gesund!
Freundliche Grüße,
Franco Zauner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Kriegt man als Beschuldigter Bescheid wenn. Das Verfahren laut oben genannten paragraphen eingestellt wurde
Hallo Murat,
bei der Einstellung nach § 153a StPO stellt sich die Frage nicht, denn bei dieser Einstellungsvariante ist der Beschuldigte verpflichtet irgendetwas zu leisten bevor das Verfahren eingestellt wird, meistens die Zahlung eines Geldbetrages. Insofern ist der Beschuldigte vom Ausgang des Verfahrens informiert.
Bei der Einstellung nach § 153 StPO ist zumindest in der Vorschrift nichts dazu geregelt, dass der Beschuldigte von der Einstellung informiert wird. In § 170 II StPO ist aber grundsätzlich niedergelegt, dass der Beschuldigte dann von der Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zu informieren ist, wenn er als Beschuldigter vernommen worden ist oder z.B. aus sonstigen Gründen ein Interesse am Ergebnis des Verfahrens gegeben ist. Dann ist dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.
Freundliche Grüße
RA Franco Zauner, Fachanwalt für Strafrecht