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Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

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Geschrieben am: 9. September 2017
Geschätzte Lesezeit 4 Minuten

Um einen Arbeitsvertrag beenden zu können, müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer bestimmte Fristen beachten. Kündigungsfristen für ein Arbeitsverhältnis sind im Arbeitsrecht grundsätzlich im Gesetz in § 622 I, II BGB oder im Arbeitsvertrag geregelt. Abweichungen von den vertraglichen oder gesetzlichen Fristen können allerdings auch in Tarifverträgen enthalten sein, § 622 IV BGB.
Unter einer Kündigungsfrist versteht man den Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Sinn und Zweck dieser Regelung ist unter anderem der Schutz des jeweiligen Vertragspartners, der sich innerhalb dieser Zeitspanne auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einstellen können soll. Wenn beispielsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, kann sich der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit neu bewerben und/ oder Kündigungsschutzklage erheben. Andererseits kann sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nach neuen Arbeitskräften umsehen und den Arbeitsplatz anschließend neu besetzen.

1. Die Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung

Nach der gesetzlichen Regelung in § 622 I BGB gilt grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Für die Berechnung des Beginns sowie des Endes der Kündigungsfrist gelten §§ 187 I, 188 II BGB. Sollte der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, endet des Arbeitsverhältnis auch an diesem Tag, § 193 BGB greift hier nicht.

Beispiel: Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2017 beenden, muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer spätestens am 03.08.2017 zugehen.

Die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen gem. § 622 I BGB gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Die Berechnung der Kündigungsfrist beginnt jedoch erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigung dem Arbeitnehmer tatsächlich auch zugegangen (130 BGB) ist, er also von ihr Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangen konnte. Schickt der Arbeitgeber die Kündigung am 03.08.2017 mit der Post ab und erhält der Arbeitnehmer die Kündigung erst am 04.08.2017, ist der Kündigungstermin zum 31.08.2017 versäumt. Im Regelfall ist die Kündigung hierdurch jedoch nicht unwirksam, sondern beendet das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin und zwar vorliegend zum 15.09.2017.
Die Kündigungsfristen ändern Sie sich gemäß § 622 II BGB für den Arbeitgeber, je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Besteht der Arbeitsvertrag in dem Betrieb beim Zugang der Kündigung mindestens 2 Jahre, dann verlängern sich die Kündigungsfristen wie folgt:

  • 2 Jahre- die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • 5 Jahre- 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre- 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre- 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre- 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahre- 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre- 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Diese Verlängerung der Kündigungsfristen gilt grundsätzlich nur für den Arbeitgeber. Ist in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, gilt für den Arbeitnehmer weiterhin die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats, ohne Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer. Es ist gem. § 622 V 3 BGB allerdings erlaubt, im Arbeitsvertrag eine Verlängerung der Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer zu vereinbaren, sodass auch er an die Fristen des § 622 II BGB gebunden ist. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf jedoch gem. § 622 VI BGB nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.

2. Kündigungsfrist im Probearbeitsverhältnis

Ist der Arbeitsvertrag für einen gewissen Zeitraum auf Probe eingegangen, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Frist gilt gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und soll den Arbeitsvertragsparteien eine Kündigung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ermöglichen, wobei ein konkreter Kündigungstermin nicht zu beachten ist. Die vereinbarte Probezeit darf nicht mehr als 6 Monate betragen.

3. Verkürzung der Kündigungsfristen

Die Verkürzung der Kündigungsfristen ist gemäß § 622 V BGB nur in zwei bestimmten Ausnahmefällen zulässig und zwar

  • a) wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend aushelfen soll, wobei das Arbeitsverhältnis nicht länger als 3 Monate andauern darf,
  • b) bei kleineren Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, wobei die Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschritten werden darf, so dass lediglich unter Beachtung dieser Frist ohne einen vorgeschriebenen Kündigungstermin gekündigt werden kann.

4. Änderung durch Tarifvertrag

Die Tarifvertragsparteien können gemäß § 622 IV BGB die gesetzlichen Vorschriften grundlegend verändern und zwar abweichend zugunsten oder zulasten der Arbeitnehmer. Dies gilt sowohl hinsichtlich der konkreten Kündigungsfristen als auch für die Kündigungstermine. Ebenfalls kann die Berechnung der Beschäftigungsdauer abweichend vereinbart werden.

5. Die Kündigungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung

Streng genommen gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB keine Kündigungsfrist, denn der Arbeitgeber will in diesem Fall durch den Ausspruch der Kündigung das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort beenden. Sobald dem Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung zugeht, ist damit das Arbeitsverhältnis beendet, deshalb ist bei dieser Kündigungsart von einer fristlosen Kündigung - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - die Rede.
Nicht zu verwechseln ist die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung mit der Kündigungserklärungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung. Die Kündigungserklärungsfrist bedeutet, dass der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Kündigung auszusprechen hat. Bei der außerordentlichen Kündigung ist hierunter beispielsweise die konkrete Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu verstehen, also der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von dem außerordentlichen Kündigungsgrund erfährt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 2- wöchige Erklärungsfrist, innerhalb der der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung auszusprechen hat.
Die Kündigungserklärungsfrist meint also die Zeitspanne, innerhalb der die Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen muss und mit Zugang das Arbeitsverhältnis sofort (fristlos) beendet.
Die Kündigungsfrist meint die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung und dem Beendigungszeitpunkt, also beispielsweise zum Ende des Kalendermonats, liegt.

6. Kündigungsfristen im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers

Ist der Arbeitgeber in die Insolvenz gefallen, so können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer - wie z.B. bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag – oder einen vereinbarten Ausschluss des Kündigungsrechts kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate zum jeweiligen Monatsende (Kündigungstermin), soweit nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

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2 comments on “Kündigungsfristen im Arbeitsrecht”

  1. Hallo, ich möchte wegen Umzug in ein anderes Bundesland kündigen. Bekomme ich aus diesem Grund Arbeitslosengeld und wie lange ist dann die Kündigungsfrist beim Arbeitgeber?
    Vielen Dank!

    1. Sehr geehrte Frau Quietzsch, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen laufen Sie Gefahr eine Sperre des Arbeitslosengeldes zu bekommen, denn mit der Eigenkündigung haben Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Ihre Kündigungsfrist kann ich Ihnen nicht errechnen, denn dafür bräuchte ich weitere Informationen, bspw. wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht und ob ggf. in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag andere Kündigungsfristen vereinbart worden sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Wenn Sie die Informationen haben können Sie mich zur Berechnung der Kündigungsfrist auch einfach anrufen.

      Viele Grüße, RA Franco Zauner

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