Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafverfahren beschränkt sich nicht lediglich auf die Verteidigung des Beschuldigten, sondern der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Rechte der Opfer durch die Einführung/ Erweiterungen der Vorschriften hinsichtlich der Nebenklage sowie der Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens durch das Adhäsionsverfahren geltend zu machen wesentlich gestärkt. Hierdurch wird den Opfern einer Straftat die Möglichkeit gegeben, sich aktiv an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zu beteiligen und sich hierzu der mithilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, der für das Opfer den Antrag auf Zulassung der Nebenklage bzw. einen konkreten Adhäsionsantrag stellen kann.
Sinn und Zweck der Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren ist es, dem Tatopfer durch die aktive Mitgestaltung der Verfolgung des Beschuldigten die Durchsetzung seiner persönlichen Interessen zu ermöglichen und durch eine gegebenenfalls erfolgende Verurteilung eine Art Genugtuung zu erfahren, die nicht nur in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen kann, sondern auch in einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an das Tatopfer im Rahmen des Adhäsionsverfahrens.
Um sich an einem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten als Nebenkläger zu beteiligen ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage zu einem Gericht erhoben hat. Der Nebenkläger kann sich nach Anklageerhebung bei dem entsprechenden Gericht melden und schriftlich erklären, dass er sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließt, sogenannte Anschlusserklärung gemäß § 396 StPO. Über diesen Antrag, der in den meisten Fällen durch einen Rechtsanwalt gestellt wird, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten (Staatsanwaltschaft und Beschuldigter) durch Beschluss. Vor Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft ist die Anschlusserklärung nicht möglich, allerdings besteht bereits in diesem Zeitpunkt für das Opfer das Recht, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und hierdurch das Ermittlungsverfahren aktiv mit zu gestalten. Nach der Erhebung der Anklage - wenn also das Ermittlungsverfahren in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist - kann sich der Nebenklageberechtigte in jedem Verfahrensstadium seinen Anschluss als Nebenkläger erklären. Hierbei ist es unerheblich, ob das Verfahren noch erstinstanzlich anhängig ist oder ob bereits das Berufungsverfahren läuft. Die Anschlusserklärung ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich, sogar noch im Rechtsmittelverfahren und selbst dann, wenn durch die Anschlusserklärung das Rechtsmittel – durch den Nebenkläger - erst eingelegt wird.
Nebenklageberechtigt sind gemäß § 395 StPO diejenigen Personen, die durch eine Straftat verletzt worden sind. Darunter sind insbesondere die Straftaten zu verstehen, durch welche die körperliche Integrität des Opfers verletzt worden ist, also beispielsweise eine Körperverletzung oder Straftaten wie die sexuelle Nötigung. Auch in den Fällen, in denen das Opfer zu Tode gekommen ist, also Kapitalstraftaten wie Mord und Totschlag, ist die Befugnis sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen gegeben und zwar zu Gunsten der Personen, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten etc. getötet worden sind.
Der Anschluss als Nebenkläger ist jedoch nicht ausschließlich auf solche Straftaten beschränkt, die eine Verletzung des Opfers zur Folge haben, sondern ist durch den Gesetzgeber auch auf solche Delikte erweitert worden, die diesen Gewalttaten rechtsethisch nahestehen. Das ist z.B. bei einer Raubstraftat, einem räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer oder einer einfachen Beleidigung der Fall, soweit dies aus besonderen Gründen wie beispielsweise der schweren Folgen der Tat angebracht erscheint.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Nebenklagebefugnis bei solchen Straftaten besteht, durch die gezielt auf das Opfer eingewirkt worden ist, sei es durch direkte Schläge oder Tötungshandlungen, durch Zugriff auf Eigentumsgegenstände in Verbindung mit körperlicher Gewalt oder Drohung oder durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (beispielsweise die Vergewaltigung) bzw. gegen die persönliche Ehre (Beleidigung).
Sobald das Gericht die Nebenklage zugelassen hat, tritt der Nebenkläger als ein unabhängiger und vollwertiger Verfahrensbeteiligter im Strafverfahren auf, der aufgrund dessen mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die im wesentlichen in § 397 StPO aufgeführt sind.
Um in einem Strafverfahren seine Rechte effektiv geltend machen zu können, kann der Nebenkläger über einen Rechtsanwalt gemäß § 406 StPO Akteneinsicht beantragen, damit er über den kompletten Ermittlungsstand in Kenntnis ist. Weiterhin kann er durchgehend über den gesamten Zeitraum an der Hauptverhandlung teilnehmen und hierfür zusätzlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung führt allerdings dann zu Problemen, wenn der Nebenkläger - wie nahezu in jedem Strafverfahren - als Zeuge in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Hierbei ist es insbesondere bei schwieriger Beweislage und Beweiswürdigung von wesentlichem Nachteil, wenn der Nebenkläger erst dann als Zeuge auftritt, wenn vor seiner Vernehmung bereits etliche andere Zeugen gehört worden sind und der Nebenkläger während dieser Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung anwesend gewesen ist. Hier besteht die Gefahr, dass der zur Nebenklage berechtigte Zeuge sich von der vorherigen Beweisaufnahme – sei es auch nur unbewusst – beeinflussen lässt und somit nicht mehr in der Lage ist, eine "neutrale" Zeugenaussage zu machen. Da das Tatopfer in den meisten Strafprozessen als direkter Betroffener der Straftat ein wesentliches Beweismittel ist, sollten solche möglichen Probleme dadurch vermieden werden, dass das Tatopfer entweder ganz zu Anfang der Beweisaufnahme als Zeuge vernommen wird und danach an der Hauptverhandlung teilnimmt oder sich zumindest die anderen Zeugenaussagen nicht mit anhört.
Durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist für den Nebenkläger gewährleistet, dass gerade diese Problematiken nicht entstehen und er darüber hinaus in der Lage ist auch solche Rechte wahrzunehmen, die er als Privatperson gegebenenfalls überhaupt nicht kennt. Hierzu zählen beispielsweise, einen Richter oder Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Gericht durch entsprechende Beweisanträge darauf hinzuweisen oder aber auch zu zwingen, in die Sachverhaltsaufklärung gerade die Gesichtspunkte einzubeziehen, die für den Nebenkläger besonders wichtig erscheinen. Dieses Ziel kann im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere durch das dem Nebenkläger zustehende umfassende Fragerecht erreicht werden.
Darüber hinaus sind diejenigen Personen, die Opfer einer Straftat geworden, jedoch der deutschen Sprache nicht mächtig sind bzw. dem rechtlich sehr speziellen Strafverfahren aufgrund von Verständnisschwierigkeiten mit der Sprache nicht folgen können, nicht rechtlos gestellt. Gemäß § 187 GVG besteht die Möglichkeit, dass dem Nebenkläger während des gesamten Strafprozesses ein Dolmetscher zur Seite gestellt wird, damit er der Hauptverhandlung folgen kann.
Zuletzt stellt es ein wesentliches Recht des Nebenklägers dar, gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, § 400 StPO. Das kann das Rechtsmittel der Berufung gemäß §§ 312 ff. StPO oder der Revision gemäß §§ 333 ff. StPO sein. Allerdings ist das Anfechtungsrecht der gerichtlichen Entscheidung nur beschränkt zulässig, denn derjenige, der sich dem Strafverfahren lediglich dann anschließen kann, wenn bestimmte Straftaten vorliegen, soll das Urteil des Gerichts auch nur dann anfechten können, wenn der Beschuldigte gerade wegen dieser Straftaten nicht verurteilt worden ist. Vereinfacht gesagt ist die Einlegung eines Rechtsmittels für den mit Nebenkläger dann möglich, wenn der Beschuldigte zu Unrecht von dem Vorwurf eines nebenklagefähigen Deliktes freigesprochen worden ist.
Die Rechte des Tatopfers, in einem Strafverfahren als Nebenkläger aufzutreten und/ oder in einem Strafprozess durch die Stellung eines Adhäsionsantrages ein Schmerzensgeld zu erlangen, sind in rechtlicher Hinsicht völlig selbstständig. Das Nebenklageverfahren und das Adhäsionsverfahren stellen zwei verschiedene Möglichkeiten dar, an einem Strafprozess teilzunehmen, die sich gegeneinander nicht ausschließen. Es ist allerdings der Regelfall, dass derjenige, der seine zivilrechtlichen Ansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens im Strafprozess gegen den Beschuldigten geltend machen will, sich in diesem Verfahren auch gleichzeitig als Nebenkläger legitimiert, um durch die aktive Mitverfolgung des Beschuldigten seine persönlichen Interessen durchzusetzen.
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
Kontaktformular
Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
Kontaktformular
Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen
Danke für die Informationen über Strafverfahren und Opferrechte. Mein Bruder sucht derzeit weitere Informationen über Opferrechte. Er ist als Opfer in ein Strafverfahren verwickelt worden, deshalb werde ich ihm raten, sich mit einem Anwalt zu treffen.
Sehr geehrter Herr Hussing,
es freut mich, dass ich Sie bzw. Ihren Bruder als Opfer einer Straftat mit dem Artikel über die ihm zustehenden Rechte informieren konnte. Für das weitere Verfahren wünsche ich viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Franco Zauner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht