Als Arbeitnehmer habe Sie aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitslohns. Die Berechnung des Lohnes erfolgt in den meisten Fällen auf der Basis der geleisteten Stunden (Stundenlohn) oder es wird ein monatlicher Festbetrag (Monatslohn) gezahlt.
In den meisten Fällen wird der Lohn als Monatslohn gezahlt und ist grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen, das heißt am ersten Tag des Folgemonats tritt die Fälligkeit der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ein. Teilweise enthalten die Arbeits- und Tarifverträge abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Zahlung, grundsätzlich ist im Arbeitsrecht der Arbeitnehmer mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorleistungspflichtig.
Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Zahlung des Lohnes sowie weiterer Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag wie zum Beispiel der Zahlung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Provisionen etc. ist darauf zu achten, ob für die Geltendmachung dieser Ansprüche besondere Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen worden sind. Solche können sich wiederum aus Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen ergeben.
In diesen Regelungen werden zumeist sogenannte Ausschlussfristen bestimmt, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - wie der Lohn - geltend gemacht werden müssen.
Beispiel:
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Wenn Sie also in einem Monat zu wenig Lohn erhalten haben, müssen Sie diesen Anspruch innerhalb der 3-Monats-Frist geltend machen, sonst ist der Anspruch ausgeschlossen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht sieht diese Ausschlussklausel als wirksam an, obwohl sie erheblich von den allgemeinen Regelungen des Gesetzgebers zur Verjährung von Ansprüchen, die auch im Arbeitsrecht im Rahmen der Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag Anwendung finden, abweicht. Grundsätzlich gilt, dass Ansprüche erst in 3 Jahren verjähren und erst nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können. Das würde hinsichtlich der Zahlung des Lohnes für beispielsweise März 2017 bedeuten, dass die Verjährung dieses Anspruchs, der vorbehaltlich anderer Regelungen im Arbeitsvertrag erst am 01.04.2017 fällig wird, erst mit Ablauf des 31.12.2020 verjährt. Durch die Ausschlussklausel wird die Verjährungsfrist um mehr als das 12- fache verkürzt, trotzdem sind solche Klauseln im Arbeitsrecht wirksam. Eine weitere Besonderheit der Ausschlussklausel gegenüber der Verjährung von Ansprüchen ist es, dass das Arbeitsgericht diese Klausel und die damit einhergehende Verwirkung der Ansprüche von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Der Arbeitgeber braucht sich also noch nicht einmal konkret auf die Klausel zu berufen. Anders ist das bei der Einrede der Verjährung, die vom Gericht nur dann geprüft werden darf, wenn man sich darauf ausdrücklich beruft.
Um aufgrund der teilweise sehr kurzen Fristen nicht Gefahr zu laufen, dass Sie den Anspruch auf Zahlung des Lohns verlieren, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Arbeitsvertrages beauftragen, ansonsten droht der Verlust von "barem Geld", das sich der Arbeitnehmer durch die Erbringung der Arbeitsleistung hart erarbeitet hat.
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
Kontaktformular
Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
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