Wenn Ihnen als Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde, rate ich Ihnen dringend, sich sofort anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Gesetzgeber hat im Arbeitsrecht an unterschiedlichen Stellen der Gesetze Fristen bestimmt, innerhalb derer eine Reaktion auf die Kündigung erfolgen muss.
Beim Erhalt der Kündigung gilt die 3- Wochen- Frist!
Beispiel: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die schriftliche Kündigungserklärung am 08.03.2016 übergibt (Zugang), dann endet die Frist am 29.03.2016, d.h. mit Ablauf des 29.03.2016 muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein!
Sollte innerhalb dieser 3- Wochen keine Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben worden sein, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam und zwar auch dann, wenn überhaupt keine berechtigten Gründe für eine Kündigung vorlagen.
Die 3- Wochen- Frist gilt hierbei sowohl für ordentliche Kündigungen zu einem bestimmten Beendigungszeitpunkt (Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist) als auch für außerordentliche Kündigungen (fristlose Kündigung). Die Frist beginnt mit dem Zugang der Erklärung zu laufen und nicht etwa erst dann - wie teilweise angenommen -, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich davon Kenntnis nimmt. Das bedeutet beispielsweise, dass die Frist auch dann zu laufen beginnt, wenn Sie sich im Urlaub befinden.
Nach dem Erhalt der Kündigung gilt es für den Rechtsanwalt zunächst abzuklären, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt in dem Unternehmen arbeiten und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Das ist zum Beispiel wichtig für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder mit welcher Abfindung Sie rechnen können (als Faustregel gilt hier: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt). Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bestimmt § 1 KSchG ein erhöhtes Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denn dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Kündigungsgrund vorbringen muss, damit die Kündigung wirksam ist.
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es drei verschiedene Kündigungsgründe:
Sämtlichen Kündigungsgründe müssen vom Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben weder bei einer ordentlichen, noch bei einer außerordentlichen Kündigung angegeben werden, so dass der Arbeitnehmer nahezu gezwungen ist, durch einen Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage einreichen zu lassen, um die Kündigungsgründe zu erfahren.
Im arbeitsgerichtlichen Prozess ist der Arbeitgeber für das Vorliegen von Kündigungsgründen, also die soziale Rechtfertigung der Kündigung, beweispflichtig. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, ist die Kündigung unwirksam. Bei der Prüfung der Wirksamkeit gilt insbesondere, dass die Kündigung nur das allerletzte Mittel sein darf, um das Arbeitsverhältnis zu beenden (Ultima-Ratio-Prinzip). Bestehen für den Arbeitgeber Möglichkeiten auf mildere Art und Weise zu reagieren, ist er vor dem Ausspruch der Kündigung zur Vornahme dieser Möglichkeiten verpflichtet, sonst ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich abgemahnt werden, damit er sein Fehlverhalten in Zukunft abstellen kann.
Bei der betriebsbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht zum Beispiel auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb eingesetzt werden kann oder ob nicht eine Änderungskündigung ein milderes Mittel im Gegensatz zur Kündigung darstellen würde.
Die vorstehenden Erläuterungen können nur einen groben Überblick über die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung im Arbeitsrecht geben und bilden lediglich einen kleinen Ausschnitt der Probleme, die sowohl auf den Arbeitgeber als auch auf den Arbeitnehmer zukommen können.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, sich vor dem Ausspruch der Kündigung bei einem Rechtsanwalt über die Rechtslage zu informieren, um keine wirtschaftlichen Nachteile bei einer unwirksamen Kündigung zu erleiden (Gehaltsnachzahlung wegen Annahmeverzugs).
Für die Arbeitnehmer ist die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt deshalb wichtig, um rechtzeitig innerhalb der kurzen 3-Wochen-Frist Klage einzureichen und sich vor dem Arbeitsgericht professionell vertreten zu lassen, denn schließlich steht mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch die eigene wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.
Darüber hinaus ist die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts in Braunschweig deshalb geboten, da einige Einwendungen gegen die Kündigung unverzüglich geltend zu machen sind.
Deshalb sollten Arbeitnehmer nicht lange zögern, sondern mir nach Erhalt der Kündigung sofort die Kündigungserklärung als auch den Arbeitsvertrag sofort zukommen lassen, damit ich die Rechtslage umgehend prüfen und die erforderlichen Schritte zu Ihren Gunsten einleiten kann.
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
Kontaktformular
Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
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AG hat beim Arbeitsgericht,zwecks fristlose Kündigung (da ich im BR /Ersatzmitglied bin)eingereicht...Dann bekam ich vom Arbeitsgericht einen Beschluss mit einem Termin zur Güteverhandlung...1.Frage hätte ich nicht eine schriftl.Kündigung vorliegen haben müssen...hatten mir nur einen Aufhebungsvertrag vorgelegt,den ich nicht unterschrieben habe...Drohten mir wenn ich nicht unterschreibe,gibt es eine fristlose Kündigung...habe ich aber nicht bekommen...
Sehr geehrte Frau Ulferts, auch wenn der beschriebene Sachverhalt recht kurz ist, scheint es so zu sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie außerordentlich kündigen will. Da Sie BR-Mitglied sind, kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn der BR seine Zustimmung erteilt, § 103 I BetrVG. Das ist offensichtlich nicht geschehen und deswegen hat Ihr Arbeitgeber ein Verfahren auf Zustimmung der außerordentlichen Kündigung gegen den BR beim Arbeitsgericht eingeleitet, § 103 II BetrVG. Sie haben die Ladung deswegen erhalten, da Sie in dem Verfahren Beteiligte sind. Solche Verfahren sind recht speziell und kompliziert, so dass ich Ihnen empfehlen würde sich bei mir telefonisch zu melden. Freundliche Grüße, RA Franco Zauner