Sollte Ihr Fahrzeug durch den Verkehrsunfall derart zu Schaden gekommen sein, dass Sie es nicht mehr im Straßenverkehr nutzen können, dürfen Sie sich grundsätzlich einen Ersatzwagen anmieten und erhalten die Kosten erstattet. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass Sie anstatt dessen eine Nutzungsausfallentschädigung (siehe hierzu unter 6.) geltend machen.
Bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist allerdings Vorsicht geboten, denn der Unfallgegner oder dessen Versicherung müssen nicht die Kosten jedes beliebigen Ersatzwagens ersetzen, sondern lediglich einer gleichwertigen Ersatzsache. Wenn Sie also mit einem Kleinwagen einen Unfall gehabt haben, dürfen Sie sich keine Luxuslimousine als Ersatzwagen mieten.
Erstattet werden die erforderlichen Kosten für einen Mietwagen und in den meisten Fällen bieten die Kfz- Vermieter einen Normaltarif (NT) an. Keinesfalls ist der Unfallgegner dazu verpflichtet, die teilweise dreimal so hohen Kosten des Unfallersatztarifs (UET) zu erstatten. Hier trifft den Geschädigten die sogenannte Schadensminderungspflicht und Sie sollten sich auf keine mündlichen Zusagen verlassen nach dem Motto: "die Kosten zahlt der Gegner" verlassen.
Franco Zauner | Rechtsanwalt
Arbeitsrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht | Zivilrecht
www.ra-zauner.de
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Tel.: 0531/45234
Pawelstrasse 5
38118 Braunschweig
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